Wann Sie eine Strafverteidigerin einschalten sollten
Die häufigste Fehleinschätzung im Strafrecht lautet: „Ich kläre das erst mal selbst auf, ich habe ja nichts zu verbergen.“ Ermittlungsverfahren funktionieren anders. Was in einer Vernehmung gesagt wird, steht anschließend in der Akte — auch das Missverständliche, das Unvollständige, das spontan Formulierte. Zurücknehmen lässt sich das nicht.
Melden Sie sich deshalb, sobald einer dieser Punkte zutrifft:
- Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten — schriftlich oder telefonisch.
- Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder Gegenstände wurden beschlagnahmt.
- Ihnen wurde eröffnet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft.
- Ein Haftbefehl liegt vor oder ein Angehöriger befindet sich in Untersuchungshaft.
- Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl im Briefkasten.
- Sie sollen als Zeuge aussagen, sind aber selbst in den Sachverhalt verwickelt.
- Sie sind Geschädigter und möchten als Nebenkläger auftreten.
Auch eine Vorladung zur Zeugenvernehmung kann heikel sein: Wer sich mit einer Aussage selbst belasten würde, hat ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Ob es greift, lässt sich seriös erst nach einem Blick auf den Sachverhalt beurteilen.
Das Wichtigste in den ersten Stunden
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Schweigen ist ein Recht, kein Schuldeingeständnis.
§ 136 StPO gibt Ihnen die Möglichkeit, sich nicht zur Sache zu äußern. Aus dem vollständigen Schweigen darf Ihnen kein Nachteil gemacht werden. Aus einer halben Erklärung schon. -
Zur polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinenspflicht.
Lädt dagegen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, gelten andere Regeln. Sagen Sie den Termin nicht selbst ab — das übernehme ich. -
Nichts unterschreiben, nichts löschen, nichts „geradeziehen“.
Gespräche mit Belastungszeugen oder das Beseitigen von Daten führen regelmäßig in ein zweites Verfahren wegen Strafvereitelung oder Beweismittelmanipulation.
Der erste fachliche Schritt ist fast immer derselbe: die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst wenn feststeht, was der Akte tatsächlich zu entnehmen ist, wird über eine Einlassung entschieden — nicht vorher.
Ablauf eines Strafverfahrens
Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren, die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag. Am Ende steht entweder die Einstellung, ein Strafbefehlsantrag oder die Anklage. Dieser Abschnitt ist verteidigungstaktisch der wertvollste: Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts, nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO gegen Auflage beendet die Sache ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.
Zwischenverfahren
Hauptverfahren
Rechtsmittel
Vollstreckung und Vollzug
Auch nach dem Urteil ist der Fall nicht zwingend zu Ende: Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen, Strafaufschub, Halbstrafe und Zweidrittelstrafe, Lockerungen und Verlegungen im Vollzug lassen sich anwaltlich begleiten. Mehr dazu auf meiner Seite zum Strafvollzug.
Ihre Anwältin für
Strafrecht in Stuttgart
Rechtsanwältin Nathalie Csacsko
Leuschnerstr. 44, 70176 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 23438190
Notfallnummer: +49 (0) 172 / 416 0 310
E-Mail: csacsko@kanzlei-nc.de
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Notfallnummer: +49 (0) 172 / 416 0 310
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Zwangsmaßnahmen: Durchsuchung,
Beschlagnahme, Untersuchungshaft
Wenn die Polizei vor der Tür steht
Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus (§ 105 StPO); ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und lesen Sie, welcher Vorwurf darin steht und wonach gesucht werden darf — das ist die erste Information über Ihr Verfahren, die Sie überhaupt bekommen.
Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich, statt ihr zuzustimmen: Nur dann muss die Beschlagnahme richterlich bestätigt werden und bleibt gerichtlich überprüfbar. Verlangen Sie ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis. Und lassen Sie sich nicht in ein „kurzes Gespräch zur Klärung“ ziehen — auch an der Wohnungstür gilt Ihr Schweigerecht. Rufen Sie stattdessen an; oft lässt sich noch während der Maßnahme telefonisch das Nötigste regeln.
Betroffen sind heute fast immer Smartphones, Laptops und Cloud-Zugänge. Der Umfang der Datenauswertung und die Frage, ob sie vom Beschluss gedeckt ist, entscheidet in vielen Verfahren über die Beweislage — und ist ein klassischer Ansatzpunkt der Verteidigung.
Haftbefehl und Untersuchungshaft
Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§§ 112, 112a StPO) — in der Praxis meist Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, bei bestimmten Delikten auch Wiederholungsgefahr. Sie ist keine vorweggenommene Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, und sie muss verhältnismäßig sein.
Genau dort setzt die Verteidigung an: Ein tragfähiges Konzept zur Fluchtgefahr — fester Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, familiäre Bindungen, Meldeauflagen, Sicherheitsleistung — kann zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO führen. Zusätzlich stehen Haftprüfung und Haftbeschwerde zur Verfügung.
Ist ein Angehöriger in Haft, zählt Tempo. Bereits mit der Verteidigeranzeige kann ich Kontakt zur zuständigen Justizvollzugsanstalt aufnehmen, Akteneinsicht beantragen und Besuchs- und Telefonerlaubnisse anstoßen. Der Verteidigerbesuch selbst ist überwachungsfrei — was dort besprochen wird, bleibt vertraulich.
Welche Rechtsgebiete umfasst das Strafrecht?
Ordnungswidrigkeitenrecht
Delikte gegen die öffentliche Ordnung und die Rechtspflege
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Hausfriedensbruch
- Falschaussage
- Strafvereitelung
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
- Steuerhinterziehung
- Insolvenzverschleppung
- Untreue
- Vorenthalten von Sozialabgaben
Urkunden- und Fälschungsdelikte
- Urkundenfälschung
- Falschbeurkundung
- Gebrauch unechter Dokumente
Ehrdelikte
- Beleidigung
- üble Nachrede
- Verleumdung
Waffen- und Sprengstoffrecht
Meine Schwerpunkte liegen im Sexualstrafrecht, bei Gewalt- und Tötungsdelikten, im Betäubungsmittelstrafrecht, bei Vermögensdelikten und Brandstiftungsdelikten sowie im Jugendstrafrecht und im Verkehrsrecht.
Welche Strafen und Folgen drohen?
Das Strafgesetzbuch kennt zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen — die Zahl der Tagessätze bildet die Schwere der Tat ab, die Höhe des einzelnen Tagessatzes Ihr Nettoeinkommen. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden.
Häufig wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe selbst:
- Eintrag im Bundeszentralregister, ab einer bestimmten Schwelle auch im Führungszeugnis
- Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
- Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln (§§ 73 ff. StGB)
- berufsrechtliche Konsequenzen — bei Beamten, in Heil- und Pflegeberufen, im Sicherheitsgewerbe, bei Gewerbeerlaubnissen
- aufenthaltsrechtliche Folgen für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit
- waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Deshalb geht es in der Verteidigung selten nur um „schuldig oder nicht“. Es geht ebenso um die Frage, welche Verfahrensbeendigung Ihre berufliche und persönliche Situation trägt. Eine Einstellung gegen Geldauflage kann im Ergebnis deutlich mehr wert sein als ein Freispruch nach zwei Jahren öffentlicher Hauptverhandlung — und manchmal ist es genau umgekehrt. Diese Abwägung treffe ich mit Ihnen gemeinsam, nicht über Ihren Kopf hinweg.
Wie eine Verteidigungsstrategie entsteht
Verteidigung ist Handwerk, kein Auftritt. Der Ablauf ist in fast jedem Mandat derselbe:
- Bestandsaufnahme im Erstgespräch: was ist passiert, was wirft man Ihnen vor, wer weiß was, welche Fristen laufen.
- Verteidigeranzeige und Akteneinsicht: ab hier läuft nichts mehr an Ihnen vorbei, und Vernehmungstermine laufen über mich.
- Analyse der Beweislage: Zeugenaussagen auf Konstanz und Entstehungsgeschichte prüfen, Gutachten hinterfragen, Verwertbarkeit von Durchsuchungsfunden und Datenauswertungen klären.
- Entscheidung über die Einlassung: Schweigen, schriftliche Stellungnahme oder Aussage in der Hauptverhandlung. Diese Wahl fällt nach der Akte, nicht nach Bauchgefühl.
- Zielbestimmung: Einstellung, Strafbefehl, Freispruch oder Strafmaßverteidigung, gegebenenfalls flankiert durch Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung oder eine Therapie.
- Hauptverhandlung: Beweisanträge, Befragung, Plädoyer; anschließend Prüfung von Berufung oder Revision.
Sie erfahren bei jedem Schritt, welche Möglichkeiten bestehen und was sie kosten — an Zeit, an Geld und an Risiko. Entschieden wird gemeinsam.
Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger und Kosten
Bei schwerwiegenden Vorwürfen liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 StPO) — etwa bei Verhandlung vor dem Landgericht, bei Untersuchungshaft oder bei Verbrechensvorwürfen. Dann wird ein Pflichtverteidiger bestellt, und Sie haben ein Recht darauf, die Person zu benennen, der Sie vertrauen. Wenn Sie mich benennen möchten, melden Sie sich einfach.
Außerhalb dieser Fälle werde ich als Wahlverteidigerin tätig. Ich rechne nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ab und sage Ihnen im Erstgespräch, womit Sie rechnen müssen. Eine Straf-Rechtsschutzversicherung übernimmt je nach Vorwurf und Tarif Teile der Kosten — die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

Ihre Anwältin für Strafrecht in Stuttgart
Meine Kanzlei liegt in der Leuschnerstraße im Stuttgarter Zentrum, Parkplätze stehen im Innenhof zur Verfügung. Von hier aus sind die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht kurze Wege — ebenso wie die Justizvollzugsanstalten der Region.
Vor meiner Zulassung habe ich das Strafverfahren aus mehreren Perspektiven kennengelernt: in der Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, beim Schwurgericht des Landgerichts Stuttgart, in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart und in der Kanzlei eines Strafverteidigers. Wer weiß, wie eine Anklage entsteht und wie ein Gericht sie liest, verteidigt anders.
Was Sie erwarten können:
- Erreichbarkeit, wenn es eilt: über die Notfallnummer auch außerhalb der Bürozeiten
- Akteneinsicht als erster Schritt, keine Einlassung ins Blaue hinein
- eine Strategie, die zu Ihrem Leben passt: Beruf, Familie, Fahrerlaubnis, Aufenthaltstitel
- verständliche Sprache statt Paragrafenketten; Sie sollen wissen, warum wir tun, was wir tun
- Vertretung auch für Geschädigte: als Nebenklägerin oder Zeugenbeistand
- Hauptverhandlung: Beweisanträge, Befragung, Plädoyer; anschließend Prüfung von Berufung oder Revision.
Vertreten werden Mandantinnen und Mandanten aus Stuttgart und dem Umland — unter anderem Ludwigsburg, Esslingen, Waiblingen, Böblingen, Sindelfingen, Leonberg, Fellbach und Filderstadt. Termine sind persönlich, telefonisch oder online möglich.
FAQs: Häufige Fragen zum Strafrecht
Ja. Für 14- bis 17-Jährige gilt das Jugendgerichtsgesetz, bei 18- bis 20-Jährigen kann es angewendet werden. Erziehungsgedanke statt Vergeltung — das verändert die gesamte Verteidigungsstrategie. Details auf der Seite zum Jugendstrafrecht.
Ja, als Nebenklagevertreterin und als Zeugenbeistand. Bei bestimmten Delikten trägt die Staatskasse die Kosten der Nebenklagevertretung.