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STRAFRECHT

Strafrecht Anwalt Stuttgart: Strafverteidigung von der Vorladung bis zum Urteil

Ein Brief der Polizei, Beamte vor der Wohnungstür — aus einem Verdacht wird schnell ein Verfahren. Wer dann einen Anwalt für Strafrecht in Stuttgart sucht, braucht keine Beruhigungsformeln, sondern eine nüchterne Einschätzung. Als Strafverteidigerin vertrete ich Angeschuldigte in Stuttgart und der Region im Ermittlungsverfahren, vor Gericht und in der Strafvollstreckung. Ebenso Menschen, die selbst Opfer einer Straftat geworden sind.

Wann Sie eine Strafverteidigerin einschalten sollten

Die häufigste Fehleinschätzung im Strafrecht lautet: „Ich kläre das erst mal selbst auf, ich habe ja nichts zu verbergen.“ Ermittlungsverfahren funktionieren anders. Was in einer Vernehmung gesagt wird, steht anschließend in der Akte — auch das Missverständliche, das Unvollständige, das spontan Formulierte. Zurücknehmen lässt sich das nicht.

Melden Sie sich deshalb, sobald einer dieser Punkte zutrifft:

  • Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten — schriftlich oder telefonisch.
  • Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder Gegenstände wurden beschlagnahmt.
  • Ihnen wurde eröffnet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft.
  • Ein Haftbefehl liegt vor oder ein Angehöriger befindet sich in Untersuchungshaft.
  • Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl im Briefkasten.
  • Sie sollen als Zeuge aussagen, sind aber selbst in den Sachverhalt verwickelt.
  • Sie sind Geschädigter und möchten als Nebenkläger auftreten.

Auch eine Vorladung zur Zeugenvernehmung kann heikel sein: Wer sich mit einer Aussage selbst belasten würde, hat ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Ob es greift, lässt sich seriös erst nach einem Blick auf den Sachverhalt beurteilen.

Das Wichtigste in den ersten Stunden

Drei Punkte, die ich jedem Mandanten schon im ersten Telefonat mitgebe:
  • Schweigen ist ein Recht, kein Schuldeingeständnis.
    § 136 StPO gibt Ihnen die Möglichkeit, sich nicht zur Sache zu äußern. Aus dem vollständigen Schweigen darf Ihnen kein Nachteil gemacht werden. Aus einer halben Erklärung schon.

  • Zur polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinenspflicht.
    Lädt dagegen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, gelten andere Regeln. Sagen Sie den Termin nicht selbst ab — das übernehme ich.

  • Nichts unterschreiben, nichts löschen, nichts „geradeziehen“.
    Gespräche mit Belastungszeugen oder das Beseitigen von Daten führen regelmäßig in ein zweites Verfahren wegen Strafvereitelung oder Beweismittelmanipulation.

Der erste fachliche Schritt ist fast immer derselbe: die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst wenn feststeht, was der Akte tatsächlich zu entnehmen ist, wird über eine Einlassung entschieden — nicht vorher.

Ablauf eines Strafverfahrens

Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren, die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag. Am Ende steht entweder die Einstellung, ein Strafbefehlsantrag oder die Anklage. Dieser Abschnitt ist verteidigungstaktisch der wertvollste: Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts, nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO gegen Auflage beendet die Sache ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.

Zwischenverfahren

Das Gericht prüft, ob es die Anklage zulässt. Hier lassen sich Beweisanträge stellen, rechtliche Bedenken vorbringen und in geeigneten Fällen die Eröffnung noch abwenden oder der Vorwurf auf einen milderen Tatbestand zurückführen.

Hauptverfahren

In der Hauptverhandlung entscheidet sich der Fall: Beweisaufnahme, Zeugen, Sachverständige, Plädoyers. Zuständig sind je nach Straferwartung das Amtsgericht Stuttgart (Strafrichter oder Schöffengericht) oder eine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, bei Tötungsdelikten das Schwurgericht.

Rechtsmittel

Gegen amtsgerichtliche Urteile ist die Berufung zum Landgericht möglich, gegen Urteile des Landgerichts die Revision zum Oberlandesgericht Stuttgart oder zum Bundesgerichtshof. Beide Rechtsmittel sind fristgebunden — eine Woche ab Urteilsverkündung.

Vollstreckung und Vollzug

Auch nach dem Urteil ist der Fall nicht zwingend zu Ende: Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen, Strafaufschub, Halbstrafe und Zweidrittelstrafe, Lockerungen und Verlegungen im Vollzug lassen sich anwaltlich begleiten. Mehr dazu auf meiner Seite zum Strafvollzug.

Ihre Anwältin für
Strafrecht in Stuttgart

Rechtsanwältin Nathalie Csacsko
Leuschnerstr. 44, 70176 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 23438190
Notfallnummer: +49 (0) 172 / 416 0 310
E-Mail: csacsko@kanzlei-nc.de

Ihre Anwältin für
Strafrecht in Stuttgart

Rechtsanwältin Nathalie Csacsko
Leuschnerstr. 44, 70176 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 23438190
Notfallnummer: +49 (0) 172 / 416 0 310
E-Mail: csacsko@kanzlei-nc.de

Zwangsmaßnahmen: Durchsuchung,
Beschlagnahme, Untersuchungshaft


Wenn die Polizei vor der Tür steht

Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus (§ 105 StPO); ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und lesen Sie, welcher Vorwurf darin steht und wonach gesucht werden darf — das ist die erste Information über Ihr Verfahren, die Sie überhaupt bekommen.

Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich, statt ihr zuzustimmen: Nur dann muss die Beschlagnahme richterlich bestätigt werden und bleibt gerichtlich überprüfbar. Verlangen Sie ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis. Und lassen Sie sich nicht in ein „kurzes Gespräch zur Klärung“ ziehen — auch an der Wohnungstür gilt Ihr Schweigerecht. Rufen Sie stattdessen an; oft lässt sich noch während der Maßnahme telefonisch das Nötigste regeln.

Betroffen sind heute fast immer Smartphones, Laptops und Cloud-Zugänge. Der Umfang der Datenauswertung und die Frage, ob sie vom Beschluss gedeckt ist, entscheidet in vielen Verfahren über die Beweislage — und ist ein klassischer Ansatzpunkt der Verteidigung.

Haftbefehl und Untersuchungshaft

Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§§ 112, 112a StPO) — in der Praxis meist Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, bei bestimmten Delikten auch Wiederholungsgefahr. Sie ist keine vorweggenommene Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, und sie muss verhältnismäßig sein.

Genau dort setzt die Verteidigung an: Ein tragfähiges Konzept zur Fluchtgefahr — fester Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, familiäre Bindungen, Meldeauflagen, Sicherheitsleistung — kann zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO führen. Zusätzlich stehen Haftprüfung und Haftbeschwerde zur Verfügung.

Ist ein Angehöriger in Haft, zählt Tempo. Bereits mit der Verteidigeranzeige kann ich Kontakt zur zuständigen Justizvollzugsanstalt aufnehmen, Akteneinsicht beantragen und Besuchs- und Telefonerlaubnisse anstoßen. Der Verteidigerbesuch selbst ist überwachungsfrei — was dort besprochen wird, bleibt vertraulich.

Welche Rechtsgebiete umfasst das Strafrecht?

„Strafrecht“ ist ein Sammelbegriff. Dahinter stehen Teilgebiete mit eigener Systematik, eigenen Beweisfragen und sehr unterschiedlichen Verteidigungsansätzen:

Ordnungswidrigkeitenrecht

der Bereich unterhalb der Strafbarkeit

Delikte gegen die öffentliche Ordnung und die Rechtspflege

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Hausfriedensbruch
  • Falschaussage
  • Strafvereitelung

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

  • Steuerhinterziehung
  • Insolvenzverschleppung
  • Untreue
  • Vorenthalten von Sozialabgaben

Urkunden- und Fälschungsdelikte

  • Urkundenfälschung
  • Falschbeurkundung
  • Gebrauch unechter Dokumente

Ehrdelikte

  • Beleidigung
  • üble Nachrede
  • Verleumdung

Waffen- und Sprengstoffrecht

sowie sonstiges Nebenstrafrecht

Welche Strafen und Folgen drohen?

Das Strafgesetzbuch kennt zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen — die Zahl der Tagessätze bildet die Schwere der Tat ab, die Höhe des einzelnen Tagessatzes Ihr Nettoeinkommen. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Häufig wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe selbst:

  • Eintrag im Bundeszentralregister, ab einer bestimmten Schwelle auch im Führungszeugnis
  • Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
  • Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln (§§ 73 ff. StGB)
  • berufsrechtliche Konsequenzen — bei Beamten, in Heil- und Pflegeberufen, im Sicherheitsgewerbe, bei Gewerbeerlaubnissen
  • aufenthaltsrechtliche Folgen für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit
  • waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Deshalb geht es in der Verteidigung selten nur um „schuldig oder nicht“. Es geht ebenso um die Frage, welche Verfahrensbeendigung Ihre berufliche und persönliche Situation trägt. Eine Einstellung gegen Geldauflage kann im Ergebnis deutlich mehr wert sein als ein Freispruch nach zwei Jahren öffentlicher Hauptverhandlung — und manchmal ist es genau umgekehrt. Diese Abwägung treffe ich mit Ihnen gemeinsam, nicht über Ihren Kopf hinweg.

Wie eine Verteidigungsstrategie entsteht

Verteidigung ist Handwerk, kein Auftritt. Der Ablauf ist in fast jedem Mandat derselbe:

  • Bestandsaufnahme im Erstgespräch: was ist passiert, was wirft man Ihnen vor, wer weiß was, welche Fristen laufen.
  • Verteidigeranzeige und Akteneinsicht: ab hier läuft nichts mehr an Ihnen vorbei, und Vernehmungstermine laufen über mich.
  • Analyse der Beweislage: Zeugenaussagen auf Konstanz und Entstehungsgeschichte prüfen, Gutachten hinterfragen, Verwertbarkeit von Durchsuchungsfunden und Datenauswertungen klären.
  • Entscheidung über die Einlassung: Schweigen, schriftliche Stellungnahme oder Aussage in der Hauptverhandlung. Diese Wahl fällt nach der Akte, nicht nach Bauchgefühl.
  • Zielbestimmung: Einstellung, Strafbefehl, Freispruch oder Strafmaßverteidigung, gegebenenfalls flankiert durch Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung oder eine Therapie.
  • Hauptverhandlung: Beweisanträge, Befragung, Plädoyer; anschließend Prüfung von Berufung oder Revision.

Sie erfahren bei jedem Schritt, welche Möglichkeiten bestehen und was sie kosten — an Zeit, an Geld und an Risiko. Entschieden wird gemeinsam.

Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger und Kosten

Bei schwerwiegenden Vorwürfen liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 StPO) — etwa bei Verhandlung vor dem Landgericht, bei Untersuchungshaft oder bei Verbrechensvorwürfen. Dann wird ein Pflichtverteidiger bestellt, und Sie haben ein Recht darauf, die Person zu benennen, der Sie vertrauen. Wenn Sie mich benennen möchten, melden Sie sich einfach.

Außerhalb dieser Fälle werde ich als Wahlverteidigerin tätig. Ich rechne nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ab und sage Ihnen im Erstgespräch, womit Sie rechnen müssen. Eine Straf-Rechtsschutzversicherung übernimmt je nach Vorwurf und Tarif Teile der Kosten — die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

Ihre Anwältin für Strafrecht in Stuttgart

Meine Kanzlei liegt in der Leuschnerstraße im Stuttgarter Zentrum, Parkplätze stehen im Innenhof zur Verfügung. Von hier aus sind die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht kurze Wege — ebenso wie die Justizvollzugsanstalten der Region.

Vor meiner Zulassung habe ich das Strafverfahren aus mehreren Perspektiven kennengelernt: in der Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, beim Schwurgericht des Landgerichts Stuttgart, in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart und in der Kanzlei eines Strafverteidigers. Wer weiß, wie eine Anklage entsteht und wie ein Gericht sie liest, verteidigt anders.

Was Sie erwarten können:

  • Erreichbarkeit, wenn es eilt: über die Notfallnummer auch außerhalb der Bürozeiten
  • Akteneinsicht als erster Schritt, keine Einlassung ins Blaue hinein
  • eine Strategie, die zu Ihrem Leben passt: Beruf, Familie, Fahrerlaubnis, Aufenthaltstitel
  • verständliche Sprache statt Paragrafenketten; Sie sollen wissen, warum wir tun, was wir tun
  • Vertretung auch für Geschädigte: als Nebenklägerin oder Zeugenbeistand
  • Hauptverhandlung: Beweisanträge, Befragung, Plädoyer; anschließend Prüfung von Berufung oder Revision.

Vertreten werden Mandantinnen und Mandanten aus Stuttgart und dem Umland — unter anderem Ludwigsburg, Esslingen, Waiblingen, Böblingen, Sindelfingen, Leonberg, Fellbach und Filderstadt. Termine sind persönlich, telefonisch oder online möglich.

FAQs: Häufige Fragen zum Strafrecht


Ab wann brauche ich einen Anwalt für Strafrecht in Stuttgart?
Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird. Der beste Zeitpunkt ist vor der ersten Vernehmung — nicht danach. Im Ermittlungsverfahren bestehen die größten Spielräume, eine Anklage ganz zu vermeiden.
Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?
Als Beschuldigter nicht. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht gelten strengere Regeln — melden Sie sich in diesem Fall vor dem Termin bei mir.
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Von wenigen Wochen bei einem Strafbefehl bis zu mehreren Jahren bei umfangreichen Wirtschafts- oder Kapitalverfahren. Erfahrungswerte für Ihren Fall nenne ich Ihnen, sobald ich die Akte kenne.
Kann ein Verfahren eingestellt werden, obwohl ich die Tat begangen habe?
Ja. Die §§ 153 und 153a StPO ermöglichen eine Einstellung wegen geringer Schuld — teils ohne, teils gegen eine Geldauflage. Es kommt zu keiner Verurteilung und zu keinem Eintrag im Führungszeugnis.
Was kostet ein Strafverteidiger?
Das hängt von Vorwurf, Instanz und Verfahrensumfang ab. Grundlage ist entweder das RVG oder eine Vergütungsvereinbarung. Im Erstgespräch bekommen Sie eine belastbare Einschätzung, bevor ein Mandat zustande kommt.
Verteidigen Sie auch Jugendliche und Heranwachsende?

Ja. Für 14- bis 17-Jährige gilt das Jugendgerichtsgesetz, bei 18- bis 20-Jährigen kann es angewendet werden. Erziehungsgedanke statt Vergeltung — das verändert die gesamte Verteidigungsstrategie. Details auf der Seite zum Jugendstrafrecht.

Vertreten Sie auch Opfer von Straftaten?

Ja, als Nebenklagevertreterin und als Zeugenbeistand. Bei bestimmten Delikten trägt die Staatskasse die Kosten der Nebenklagevertretung.